Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem Beschluss und der Veröffentlichung des „Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen“ vom 31. Mai 2023 im Bundesgesetzblatt am 2. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) trat das sog. Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) am 2. Juli 2023 in Kraft.
Beschäftigte nehmen Missstände oftmals als erste wahr und können durch ihre Hinweise dafür sorgen, dass Rechtsverstöße aufgedeckt, untersucht, verfolgt und unterbunden werden. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können. Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut werden.
Dieses Gesetz regelt gemäß § 1 Abs. 1 HinSchG den Schutz von Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die Meldestellen melden oder offenlegen möchten.
Grundsätzlich sind Meldungen auf dem Dienstwege an die Betroffenen und Vorgesetzte zur unmittelbaren Unterbindung von Rechtsverstößen erforderlich.
Dem SMEKUL ist es ein Anliegen, dass diese Hinweise durch die Beschäftigten auch anonym ohne eventuelle Benachteiligungen geäußert werden können und den Weg zur Internen Meldestelle Hinweisgeberschutz gleichwohl finden. Daher möchten wir Ihnen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über das Beteiligungsportal zur Verfügung stellen!
Ihre Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz des SMEKUL-Geschäftsbereiches
Ihre Hinweise können Sie auf diesem Wege gern anonym absenden.
Daneben bestehen die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme über die Postadresse Interne Meldestelle Hinweisgeberschutz, Postfach 100510, 01075 Dresden oder Telefon 0351 564 20510.
Telefon: 0351 564 20510