Flächennutzungsplan Stadt Plauen Beschluss

2. Änderung Flächennutzungsplan "Wohnbebauung Jößnitz - Röttiser Straße"

  • Status Beschluss
  • Zeitraum 18.04.2024 bis 17.04.2025
Schmuckgrafik - öffne Lightbox
Planzeichnung

Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)

Die in der Sitzung am 19.12.2023 vom Stadtrat der Stadt Plauen beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plauen „Wohnbebauung Jößnitz – Röttiser Straße“ mit Datum vom 30.08.2023 wurde mit Bescheid vom 15.02.2024 vom Landratsamt Vogtlandkreis genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plauen „Wohnbebauung Jößnitz – Röttiser Straße“ wirksam.

Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plauen „Wohnbebauung Jößnitz – Röttiser Straße“ wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 BauGB im Rathaus der Stadt Plauen, Unterer Graben 1, 08523 Plauen, im Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt (Zimmer 133) während der Sprechzeiten

•          Montag                09.00 - 15.00 Uhr
•          Dienstag              09.00 - 18.00 Uhr
•          Donnerstag          09.00 - 17.00 Uhr
•          Freitag                 09.00 - 13.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Auskunft gegeben.

Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die wirksame 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen zugänglich gemacht.

Startseite | Beteiligungsportal Stadt Plauen (sachsen.de)

Bekanntmachungshinweise

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 BauGBAbsatz 2a beachtlich sind.

Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Bekanntmachungshinweis gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 SächsGemO

Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  1. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  1. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  1. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
    a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Plauen, den 15.04.2024

Steffen Zenner

Oberbürgermeister

Kontaktperson

Stadt Plauen
Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt
Unterer Graben 1
08523 Plauen

Tel.: 03741 291 1621

Gegenstände

Übersicht
  • Planzeichnung
  • Begründung mit Umweltbericht
  • Zusammenfassende Erklärung

Informationen

Übersicht
zum Seitenanfang
Anmelden

Anmelden

Anmelden

Datenschutzeinstellungen

Es werden für den Betrieb der Seite technisch notwendige Cookies gesetzt. Darüber hinaus können Sie Inhalte von Drittanbietern erlauben. Ein Widerruf ist jederzeit möglich.
Weitere Informationen finden Sie unter Datenschutzerklärung und Impressum.