Ortsübliche Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB)
Die in der Sitzung am 19.12.2023 vom Stadtrat der Stadt Plauen beschlossene 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plauen „Wohnbebauung Jößnitz – Röttiser Straße“ mit Datum vom 30.08.2023 wurde mit Bescheid vom 15.02.2024 vom Landratsamt Vogtlandkreis genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung wird die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plauen „Wohnbebauung Jößnitz – Röttiser Straße“ wirksam.
Die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Plauen „Wohnbebauung Jößnitz – Röttiser Straße“ wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 BauGB im Rathaus der Stadt Plauen, Unterer Graben 1, 08523 Plauen, im Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt (Zimmer 133) während der Sprechzeiten
• Montag 09.00 - 15.00 Uhr • Dienstag 09.00 - 18.00 Uhr • Donnerstag 09.00 - 17.00 Uhr • Freitag 09.00 - 13.00 Uhr
zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Auf Verlangen wird über den Inhalt der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes Auskunft gegeben.
Gemäß § 6a Abs. 2 BauGB wird die wirksame 2. Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch in das Internet eingestellt und über das Zentrale Landesportal Bauleitplanung des Freistaates Sachsen zugänglich gemacht.
Startseite | Beteiligungsportal Stadt Plauen (sachsen.de)
Bekanntmachungshinweise
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 BauGBAbsatz 2a beachtlich sind.
Hinweis nach § 44 Absatz 5 BauGB
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Bekanntmachungshinweis gemäß § 4 Absatz 4 Satz 4 und Absatz 5 SächsGemO
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Plauen, den 15.04.2024
Steffen Zenner
Oberbürgermeister
Stadt Plauen Fachgebiet Stadtplanung und Umwelt Unterer Graben 1 08523 Plauen
Tel.: 03741 291 1621